德语论文中德刑法量刑原则对比研究(2)

4.2.3 Strafgerichtsbarkeit.19 4.3 Die Unterscheidung zweischen Erklärung und Analogie in der vergleichenden Perspektive zweischen Deutschland und China...20 4.3.1 Das Grunddogma des Strafrechts20 4.3


4.2.3 Strafgerichtsbarkeit.19

4.3 Die Unterscheidung zweischen Erklärung und Analogie in der vergleichenden Perspektive zweischen Deutschland und China...20

4.3.1 Das Grunddogma des Strafrechts20

4.3.2 Das Verbot des Analogieprinzips hängt von den Bedingungen des Rechtsrahmens ab..21

5 Schlusswort.22

Literaturverzeichnis...24

1 Einleitung

1.1 Der Ursprung des Rechtsgrundsatzes der Kriminalität und Bestrafung

Die ideologischen und theoretischen Ursprünge des Prinzips der gesetzlich vorgeschriebenen Bestrafung von Verbrechen lassen sich auf die Große Urkunde der Königskollektion von 1215 zurückführen. Artikel 39 sieht vor: "Alle freien Bürger dürfen nicht inhaftiert, inhaftiert, beschlagnahmt, ihres Rechtsschutzes beraubt oder verbannt, verletzt, durchsucht oder verhaftet werden, es sei denn, sie werden von ihren Aristokraten nach dem Gesetz oder in Übereinstimmung mit den Gesetzen des Landes gerichtet. " Dieser Artikel wurde vom deutschen Gelehrten Sitlanda als Ursprung des Rechtsgrundsatzes der Kriminalität und Bestrafung angesehen. Es wurde jedoch als das grundlegende Prinzip des Strafrechts etabliert, aber es war das Produkt der Aufklärungsbewegung im siebzehnten und achtzehnten Jahrhundert. Die Aufklärungsbewegung war eine Reaktion auf die feudale Autokratie im Mittelalter und verfolgte daher das Wertziel der menschlichen Befreiung. Damit wird die politische und rechtliche Ideologie des persönlichen Standards festgelegt und damit eine theoretische Grundlage für das Prinzip der gesetzlich vorgeschriebenen Bestrafung von Verbrechen geschaffen. Die theoretische Hauptform des Aufklärungsgedankens, also die Entwicklung des klassischen Naturrechts, gliedert sich in drei Phasen. Diese drei Phasen betonen jeweils die drei Werte der persönlichen Sicherheit, Freiheit und Demokratie. Die Entstehung des Prinzips einer gesetzlich vorgeschriebenen Bestrafung für Straftaten als Grundprinzip des modernen Strafrechts verkörpert das im klassischen Naturrecht verankerte Inpidualwertkonzept und nimmt den Schutz der Menschenrechte als Pflicht. Da die klassische Naturrechtsschule die Menschenrechtsfunktion des Strafrechts überbetont hat, geht die Ausgestaltung des Strafrechtssystems vollständig vom Schutz der inpiduellen Freiheit aus. Die Sozialschutzfunktion des Strafrechts ignorierend, ist es der Errichtung einer Gesellschaft, die durch das Gesetz bestimmt ist, nicht förderlich und wurde deshalb von Strafrechtsschulen angegriffen. Es ist tatsächlich bewiesen, dass das grundlegende Ziel der Rechtsschule ist, den Ursprung der Kriminalität von den Kriminellen selbst und dem natürlichen und sozialen Umfeld, in dem sie leben, zu untersuchen, um die effektivsten Maßnahmen für verschiedene Verbrechen zu ergreifen. Das von der Kriminalitäts-Positivismus-Schule konzipierte Strafrechtssystem legt daher den Schwerpunkt auf den Sozialschutz, negiert aber nicht vollständig die Personen. Gerade weil sie ein Gleichgewicht zwischen den Interessen von Inpiduen und der Gesellschaft anstrebt, ist sie nicht damit zufrieden, die Gesellschaft gegen Inpiduen zu unterstützen, sondern unterstützt Inpiduen gegen die Gesellschaft. Der Grundsatz der gesetzlich vorgeschriebenen Bestrafung für eine bestimmte Straftat hat sich auch von dem auf der Grundlage der inpiduellen Freiheit und des Schutzes der Menschenrechte festgelegten Grundsatz der absoluten Kriminalität und der gesetzlichen Bestrafung auf den Grundsatz der relativen Rechtsstrafe für Verbrechen und Verbrechen verlagert. Die Änderung vom absoluten Grundsatz einer gesetzlich vorgeschriebenen Strafe für ein spezifiziertes Verbrechen zum relativen Grundsatz der gesetzlich vorgeschriebenen Strafe für ein bestimmtes Verbrechen bezieht sich hauptsächlich auf die vollständige Beseitigung des gerichtlichen Ermessens zur Begrenzung des Ermessens der Justiz. Von der vollständigen Negationsanalogie bis zur Beschränkung der Analogie, also wenn der Beklagte sich bewerben darf. Vom völligen Verbot des Ex-post-Gesetzes bis zum Rückzug aus alten, dh wenn das neue Gesetz leicht ist, hat das Strafrecht Rückwirkung. Sie stehen nicht im Widerspruch zum Schutz der Menschenrechte und erhöhen zugleich die Flexibilität und Anpassungsfähigkeit des Strafrechts, um ein besseres Gleichgewicht zwischen inpidueller Freiheit und sozialer Ordnung zu erreichen und die Doppelfunktion von Menschen- und Sozialschutz zu verwirklichen. Der Grundsatz der gesetzlich vorgeschriebenen Bestrafung für Verbrechen vom Absoluten zum Relativen verkörpert daher nicht nur, dass der Grundsatz der gesetzlich vorgeschriebenen Bestrafung von Verbrechen einen in sich perfekten Mechanismus hat und mit der Entwicklung der Zeiten und sozialen Veränderungen Schritt halten kann, dh seine Veränderungen sind nicht selbstverleugnend, sondern selbstverbessernd; es verkörpert auch den Grundsatz, dass das Gleichgewicht zwischen inpiduellen Rechten und sozialen Rechten der Schule für kriminellen Positivismus besser ist als das der klassischen Schule. Da das Prinzip der gesetzlich vorgeschriebenen Bestrafung von Straftaten mit dem Entwicklungstrend der modernen Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit vereinbar ist, ist es zum gebräuchlichsten und wichtigsten Grundsatz im Strafrecht verschiedener Länder in der Welt geworden.