2.1 Das BGB im deutschen Privatrecht Seit dem Inkrafttreten des BGBsind mehr als 100 Jahre verstrichen. Zwei Weltkriege, das nationalsozialistische Regime unter dem Diktator Adolf Hitler ( 1933 bis 19
2.1 Das BGB im deutschen Privatrecht
Seit dem Inkrafttreten des BGBsind mehr als 100 Jahre verstrichen. Zwei Weltkriege, das nationalsozialistische Regime unter dem Diktator Adolf Hitler ( 1933 bis 1945) und der Aufbau einer freiheitlichen Gesellschafts-, Wirtschafts- und Rechtsordnung auf der Grunlage einer sozialen Markwirschaft nach dem Zweiten Weltkrieg haben das BGBzwar in zahlreichen Einzelheiten verändert und zu tiefen Einschnitten geführt, es aber doch in seiner Substanz bestehen lassen.
Das im BGB kodifizierte deutsche bürgerliche Recht ist Teil des Privatrechts und umfasst die für alle Bürger (natürliche und juristische Personen) im Rechtsverkehr miteinander geltenden Regeln. Die Justiz ist die Rechtsabteilung, die die Rechtsbeziehungen zwischen den verschiedenen Machtbereichen nach dem Prinzip der Gleichheit des Status und dem Grundsatz der Eigenständigkeit des Zwecks anpasst. Es unterscheidet sich vom öffentlichen Recht, das sich durch die Beteiligung souveräner Staaten und durch ungleiche Teilnehmerbeziehungen (wie Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Strafrecht, Verfahrensrecht, Völkerrecht etc.) auszeichnet.Das bürgerliche Recht bildet das allgemeine Privatrecht, neben dem es Sonderprivatrechte wie insbesondere das Handelsgesetzbuch für Kaufleute oder das Arbeitsrecht für abhängig Beschäftigte (Arbeitnehmer) gibt. Natürlich finden sich neben dem BGB als der zentralen Kodifikation des allgemeinen bürgerlichen Rechts noch zahlreiche privatrechtliche Neben- und Spezialgesetze, etwa zum Gesellschaftsrecht, zum Immaterialgüterrecht, zum Wettbewerbs- undKartellrecht oder zum Wertpapierrecht. Das BGB aber steht im Mittelpunkt des gesamten Privatrechts.
In der Wirtschaftsordnung der sozialen Marktwirtschaft und in der modernen pluralistischen, multikulturellen Gesellschaft ist die Privatautonomie des Einzelnen eingebettet in ein Verhältnis wechselseitiger Achtung der Bürger. Dieses Verhältnis wechselseitiger Achtung, die jeder jedem schuldet und von jedem verlangen kann, ist das rechtliche Grundverhältnis als Grundlage allen Zusammenlebens in einer Rechtsgemeinschaft und jedes einzelnen Rechtsverhältnisses. Die inpiduelle Freiheit wird beschränkt durch das Gebot solidarischer Rücksichtnahme auf höherwertige Interessen anderer, weil die Freiheit des Einzelnen nicht isoliert, sondern nur in der sozialen Gemeinschaft geschützt werden kann. Aus diesem Verantwortungsprinzip folgt zugleich das Prinzip des Vertrauensschutzes. Jeder Bürger muss sich als Rechtssubjekt auf das Verhalten anderer und auf die von anderen geschaffenen Verhältnisse nach Möglichkeit verlassen und darauf aufbauen können. In diesem Sinne hat sich das BGB von einem klassisch liberalen zu einem liberal sozialen Privatrecht entwickelt, womit dem Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes in Art. 28 GG Rechnung getragen wurde.
Stand also am Anfang des BGB noch eine relativ freie Marktwirtschaft, so findet sich in Deutschland nach 100 Jahren eine gemischte Wirtschaftsverfassung, in der die staatliche Intervention in die wirtschaftlichen Prozesse die private Verfügungsgewalt über Sachen und Rechte und die Vertragsfreiheit einschränkt. Das Inpidualprinzip wird vom Sozialprinzip überlagert. An die Stelle des alten liberalen Vermögensrechts ist ein sozialstaatsverpflichtetes Schuldvertragsrecht getreten.
2.2 Die Struktur und der Sprachstil
Der Aufbau und die Gliederung des BGB richten sich nach der privatrechtlichen Systematik, die die Pandektenwissenschaft im 19. Jahrhundert entwickelt hatte. Das BGB hat fünf Bücher (Allgemeiner Teil, Schuldrecht, Sachenrecht, Familienrecht und Erbrecht) mit etwa 2400 Paragraphen, während der Code Civil Napoleons, der von 1804 stammt und der oft als der „ große Konkurrent“ des BGB angesehen wird, drei Bücher, aber etwa 100 Paragraphen weniger enthielt.Da ich den allgemeinen Teil studiere, werde ich nur den allgemeinen Teil vorstellen. Im ersten Buch, dem Allgemeinen Teil des BGB, finden sich in rund 240 Paragraphen Regelungenzu den natürlichen und juristischen Personen, zum Recht der Vereine und Stiftungen, zu Sachen, zur Geschäftsfähigkeit, zur Willenserklärung und zum Vertrag, zur Stellvertretung und zum Verjährungsrecht.